Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen und Schuldrechtsreform haben sich im Grundsatz bewährt.
05.08.2002 - HB-PR-Agentur
Seit über zwei Jahren ist das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft, seit über einem halben Jahr die Schuldrechtsreform. Diese nahm auf, was vor allem die Handwerksverbände durch Verbesserungsvorschläge einzubringen hatten, um die weiterhin schlechte Zahlungsmoral der Auftraggeber der Handwerksbetriebe zu verbessern.Der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ulm, Hermann Stangier, zeigte sich dieser Tage im Großen und Ganzen mit dem Erreichten zufrieden:
„Der Gesetzgeber hat unseren Handwerksunternehmern ein vernünftiges Instrumentarium in die Hand gegeben.“
Insbesondere, dass der Schuldner nun automatisch in Verzug gerät, sobald 30 Tage nach Zugang der Rechnung vergangen sind, sei hilfreich, so Stangier.
Aus vielen Beratungsgesprächen der Mitarbeiter sei klar geworden, dass viele nicht wüssten, dass natürlich auch schon vorher in Verzug gesetzt werden kann: Ganz einfach in dem man mahnt!
Als wirksam hätten sich die erhöhten Verzugszinsen erwiesen: Ist der Auftraggeber Unternehmer, liegen sie bei 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Verbrauchern sind sie um immerhin 5 Prozent höher.
Das sei gegenüber früher eine deutlich verbesserte Situation, da vorher viele Auftraggeber die Handwerker als billige Kreditgeber behandelt hätten, häufig verspätet mit einem niedrigen Verzugszinsenzuschlag bezahlt haben, denn das war allemal billiger, als bei einer Bank die Zinsen für ein Darlehen zu bezahlen.
Jeder Handwerker könne heute, auch ohne dass dies zum Beispiel nach der VOB vereinbart sei, nach Fertigstellung einzelner Werkabschnitte Abschlagszahlungen verlangen: Dies bedeute, dass die Handwerksunternehmer nicht mehr über zum Teil lange Zeiträume in Vorleistung treten und daneben noch sämtliche Personal- und Sachleistungen vorhalten müssten.
Vor der Gesetzesnovellierung sei es Unsitte gewesen bei den Verbrauchern, schon bei kleinsten Mängeln die Abnahme des gesamten Werkes zu verweigern, damit dann zumindest die Werklohnzahlung hinausgezögert werden konnte.
Dies sei heute so nicht mehr möglich, dazu hin kann die Abnahme durch eine so genannte Freistellungsbescheinigung ersetzt werden.
Der Handwerker kann eine Sicherheit für seine Leistung fordern und dies auch für die Verzugszinsen. Erstattet der Auftraggeber diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann ein pauschalierter Schadenersatz von 5 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangt werden.
Dies seien für den Alltag zwischen Handwerker und Kunden durchaus taugliche Wege, um zum Werklohn zu kommen. Die Modifizierungen und Erleichterungen die von den Handwerksorganisationen erreicht wurden, könnten sich sehen lassen.
Stangier ermunterte und appellierte an die Mitgliedsbetriebe das Instrumentarium auch zu nutzen.
Die Handwerkskammer biete eine umfassende Beratung bei allen Fragen zum Thema Forderungsmanagement an.
Stangier forderte eindringlich dazu auf dieses Serviceangebot in Anspruch zu nehmen.
- Autor:
- Handwerkskammer Ulm
- Ansprechpartner:
- Dr. jur. Christof Riess, Rechtsberatung
- E-Mail:
- c.riess@hk-ulm.de
- Internet:
- http://www.hk-ulm.de
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