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    Maßgeschneiderte Absicherung

    21.12.2005 - HB-PR-Agentur

    HZK leistet Ausgleich für Aufwendungen der Arbeitgeber bei Krankheit und Mutterschaft

    Hamburg (HZK). Nach bisher geltendem Recht hatten Arbeitgeber bis zu einer Betriebsgröße von 20 Arbeitnehmern ein Anrecht auf Erstattung der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschaft. Diese Regelung hat aber nur für Arbeiter gegolten. Ein neues Gesetz bezieht nun auch die Angestellten ein. Und es schafft Gestaltungsräume, die von der HZK zum Vorteil der Arbeitgeber konsequent genutzt werden.

    Die Kosten der Arbeitgeber von kleineren Unternehmen wurden bisher schon im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft durch ein Umlageverfahren finanziert. Das Umlageverfahren durften die Ersatzkassen aus rein historischen Gründen bislang nicht durchführen.


    HZK führt Umlageversicherung durch

    Der Entwurf eines neuen Ausgleichsgesetzes für die Aufwendungen sieht vor, dass alle Krankenkassen am Umlageverfahren teilnehmen können. Ab dem 1. Januar 2006 ist für die Umlagen U1 (Krankheitsfall) und U2 (Mutterschaft) die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer gegen Krankheit versichert ist. Ab diesem Zeitpunkt wird das Umlageverfahren auch von der HZK durchgeführt. Die Arbeitgeber zahlen für die bei der HZK versicherten Mitglieder die Umlage an die HZK und erhalten unverzüglich die Erstattungsleistungen von der HZK.


    Die HZK bietet verschiedene Erstattungstarife für die U1 an

    Das Ausgleichsaufwendungsgesetz (AAG) bestimmt, dass nicht nur wie bisher ausschließlich Arbeiter und Auszubildende, sondern auch Angestellte in das Umlageverfahren einbezogen werden und dass alle Arbeitgeber bis zu einer Betriebsgröße von 30 Arbeitnehmern am Ausgleichsverfahren im Krankheitsfall (U1) teilnehmen. Das führt im Ergebnis dazu, dass allen Unternehmen bis zu 30 Beschäftigten die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet werden. Das gilt auch für solche Betriebe, die von dem Ausgleichsverfahren bisher ausgeschlossen waren, weil sie nur Angestellte, nicht aber Arbeiter beschäftigten. Für Betriebe, die zur U1 künftig umlagepflichtig sind, hält die HZK maßgeschneiderte Konditionen zur Absicherung ihres Risikos der Entgeltfortzahlung bereit.

    Durch die Erweiterung des Umlageverfahrens auf Angestellte nehmen in Zukunft Unternehmen mit sehr unterschiedlichen Strukturen und damit auch Krankheitsrisiken am Erstattungsverfahren teil. Deshalb bietet die HZK verschiedene Erstattungsvarianten mit unterschiedlichen Umlagesätzen an. So kann sich der Arbeitgeber für eine 10-Prozent-Erstattung entscheiden. Er übernimmt dann selbst das Risiko von 90 Prozent. Dafür müssen lediglich 0,3 Prozent des Arbeitsentgeltes als Umlage aufgewandt werden. Bei einer 50 Prozent-Erstattung sind 1,5 Prozent als Umlage fällig. Und eine Erstattung von 80 Prozent durch die Krankenkasse - das ist die gesetzlich vorgesehene Maximalleistung - ergibt eine Umlage von 2,8 Prozent.

    Neues auch für die Erstattung des Mutterschaftsgeldes (U2)

    Anlass der Gesetzesänderung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003. Das Gericht erkannte eine verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen, weil nach der alten Regelung nur Kleinbetriebe bis zu 20 Beschäftigten am Ausgleichsverfahren für das Mutterschaftsgeld teilnehmen konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Neuregelung durch den Gesetzgeber angemahnt. Die neue Regelung ab 1. Januar 2006 sieht nun vor, dass alle Unternehmen, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, am Erstattungsverfahren zum Ausgleich der Mutterschaftsleistungen teilnehmen. Die HZK erstattet 100 Prozent des Betrags, der vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt werden muss. Unterliegt die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot, werden ebenfalls 100 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Arbeitgeber zu gewähren hat, fällig. Für die Erstattung der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen sind 0,2 Prozent des Beschäftigtengehalts als Umlage an die HZK abzuführen.

    Die HZK macht das Beste aus den neuen gesetzlichen Möglichkeiten und bietet allen Betrieben ein maßgeschneidertes Programm für die U1/U2-Versicherung an.
    Autor:
    HZK-Die ProfiKrankenkasse für Bau- und Holzberufe
    Ansprechpartner:
    Herr Oliver Tente
    Straße:
    Wandsbeker Zollstr. 92-98
    Ort:
    D-22041 Hamburg
    E-Mail:
    info@hzk-info.de
    Internet:
    http://www.hzk-online.de

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